Zusammenfassung: Die Gewährung einer Nachbemusterungsmöglichkeit für nur einen Bieter steht mit der gebotenen Gleichbehandlung aller Bieter nicht in Einklang. Nur in der Außensphäre geltend gemachte Willenserklärungen des Auftraggebers können im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens angefochten werden.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 BVergG; § 41 BVergG