Zusammenfassung: Sofern die Beauftragung von Subunternehmern einen wesentlichen Leistungsinhalt des Angebots darstellt, ist die unterlassene Offenlegung der Subunternehmerleistungen als nicht verbesserbarer Mangel zu qualifizieren. Das BVA ist bei Überprüfung der Auftraggeberentscheidung weder an die Begründung des Auftraggebers noch an die Rügen des Antragstellers gebunden.
Rechtsgrundlagen: § 52 Abs 1 Z 8 BVergG; § 39 AVG; § 113 Abs 3 BVergG

