Zusammenfassung: Die Auswahl der bestqualifizierten Bieter in einem Selektionsverfahren und die vertiefte Verhandlungsführung mit diesen Bietern ist zulässig und steht mit den Vorgaben des Vergaberechts in Einklang.
Rechtsgrundlagen: § 4 WOA; § 15 WOA; § 47 Abs 3 BVergG
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