Zusammenfassung: Die Erlassung eines Ausschreibungsauftrags liegt nicht im Kompetenzbereich des UVS.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 1 Vlbg VergabeG
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Zusammenfassung: Die Erlassung eines Ausschreibungsauftrags liegt nicht im Kompetenzbereich des UVS.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 1 Vlbg VergabeG
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