Zusammenfassung: Der Auftraggebers ist zur Angebotsprüfung bereits im Vergabe- und nicht erst im Nachprüfungsverfahren verpflichtet.
Rechtsgrundlagen: § 49 Abs 1 BVergG; § 5 Vlbg VergabeG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Der Auftraggebers ist zur Angebotsprüfung bereits im Vergabe- und nicht erst im Nachprüfungsverfahren verpflichtet.
Rechtsgrundlagen: § 49 Abs 1 BVergG; § 5 Vlbg VergabeG
Schlagwörter:
