Zusammenfassung: Ein Zuschlagsverbot ist im Vergleich zur Unterbrechung des Verhandlungsverfahrens als gelinderes Mittel zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 116 Abs 1 BVergG
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Zusammenfassung: Ein Zuschlagsverbot ist im Vergleich zur Unterbrechung des Verhandlungsverfahrens als gelinderes Mittel zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 116 Abs 1 BVergG
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