Zusammenfassung: Das BVA qualifiziert einen Auftrag über die Erbringung von Bau- und Dienstleistungen im Fall des Überwiegens der Dienstleistungselemente als Dienstleistungsauftrag und prüft die Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung zur Erlassung eines Verbots der Fortführung des Vergabeverfahrens.
Rechtsgrundlagen: § 115 Abs 2 Z 1 BVergG

