Zusammenfassung: Das BVA ist zur Überprüfung von Tatsachenbeschwerden, dh Feststellungsanträge ohne gesetzliche Rechtsgrundlage nicht legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 113 Abs 3 BVergG
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Zusammenfassung: Das BVA ist zur Überprüfung von Tatsachenbeschwerden, dh Feststellungsanträge ohne gesetzliche Rechtsgrundlage nicht legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 113 Abs 3 BVergG
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