Zusammenfassung: Allgemeine Geschäftsgepflogenheiten rechtfertigen die Annahme, dass Warenbesteller mit der Lieferung fabriksneuer Produkte rechnen.
Rechtsgrundlagen: § 52 Abs 1 Z 8 BVergG
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Zusammenfassung: Allgemeine Geschäftsgepflogenheiten rechtfertigen die Annahme, dass Warenbesteller mit der Lieferung fabriksneuer Produkte rechnen.
Rechtsgrundlagen: § 52 Abs 1 Z 8 BVergG
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