Zusammenfassung: In diesem Vorabentscheidungsersuchen wurde dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein öffentlicher Auftraggeber Zuschlagskriterien, die finanziell nicht bewertbar sind und in erster Linie dem Umweltschutz dienen sollen, festlegen darf. Ebenfalls vom EuGH sollte beurteilt werden, ob eine Ausschreibung, die ein rechtswidriges Zuschlagskriterium enthält, widerrufen werden muss.
Rechtsgrundlagen: § 53 BVergG; § 55 BVergG; Art 26 Abs 1 RL 93/36

