§ 1 UWG; § 113 Abs 2 Z 2 BVergG; § 115 Abs 1 BVergG; § 879 Abs 1 ABGB
Die Teilnahme an einem Vergabeverfahren und die Erfüllung des dabei erteilten Auftrages ist nur dann sittenwidrig iSd § 1 UWG, wenn das Vergabeverfahren offensichtlich rechtswidrig war. Die Auftragserteilung stellt grundsätzlich keine Wettbewerbshandlung dar.

