Zusammenfassung: Die Autorin kommentiert eine Entscheidung des UVS Burgenland, in der dieser darlegte, dass das Recht zur Geltendmachung eines Nachprüfungsantrags voraussetzt, dass das Angebot überhaupt die grundsätzliche Eignung besaß, im Rahmen der Zuschlagserteilung Berücksichtigung zu finden.
Rechtsgrundlagen: § 93 Abs 1 bgld VergG

