Zusammenfassung: Die Autorin kommentiert eine Entscheidung des VKS Steiermark, in der dieser darlegte, dass sich die Beurteilung der Gleichwertigkeit angebotener Leistungen nach dem Zeitpunkt der Erfassung in der Bieterlücke richte.
Rechtsgrundlagen: § 107 StVergG; § 108 StVergG

