Zusammenfassung: Trotz formeller Auftragsvergabe durch eine Stadtgemeinde gelangt das Bundesvergaberecht zur Anwendung, wenn der Bund die Definition der Zielvorgaben, die Projektfinanzierung und Approbation der Pläne übernimmt.
Rechtsgrundlagen: § 93 bgldVergG; § 96 Abs 1 bgldVergG; § 7 Abs 1 bgld VergG

