Zusammenfassung: Das Recht zur Geltendmachung eines Nachprüfungsantrags setzt voraus, dass das Angebot überhaupt die grundsätzliche Eignung besaß, im Rahmen der Zuschlagserteilung Berücksichtigung zu finden.
Rechtsgrundlagen: § 93 Abs 1 bgld VergG
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