Zusammenfassung: Die Beurteilung der Gleichwertigkeit angebotener Leistungen richtet sich nach dem Zeitpunkt der Erfassung in der Bieterlücke.
Rechtsgrundlagen: § 107 StVergG; § 108 StVergG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Die Beurteilung der Gleichwertigkeit angebotener Leistungen richtet sich nach dem Zeitpunkt der Erfassung in der Bieterlücke.
Rechtsgrundlagen: § 107 StVergG; § 108 StVergG
Schlagwörter:
