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Rechtsprechung - BVA

VergaberechtAnmerkung von Martin SchieferRPA (Index) 2001, 234 - 235 Heft 4 v. 1.12.2001

Zusammenfassung: Da die Stillhaltefrist iSd § 53a Abs 2 BVergG nicht als verfahrensrechtliche Frist qualifiziert werden kann, gelangt für die Bestimmung des Fristenlaufs § 70 BVergG zur Anwendung.

Rechtsgrundlagen: § 70 BVergG; § 53a Abs 2 BVergG

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