§ 125 Abs 2 BVergG; § 113 Abs 3 BVergG; § 124 BVergG
Der OGH erläutert, dass ein Feststellungsantrag nach § 113 Abs 3 BVergG die Voraussetzung für alle Schadenersatzansprüche von übergangenen Bietern ist. Die übergangenen Bieter haben sich in weiterer Folge zu entscheiden, ob sie den Nichterfüllungsschaden oder den Kostenersatz gemäß § 122 BVergG geltend machen. Verlangen sie in ihrem Klagebegehren beides, wird es dadurch unschlüssig.

