Zusammenfassung: Die Angebotslegung eines anderen Bieters auf einem Begleitschreiben rechtfertigt die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nicht, wenn schon in einem früher anhängigen Nachprüfungsverfahren Kenntnis über diese Vorgangsweise bestand.
Rechtsgrundlagen: § 81 Abs 1 krnt AuftragsvergabeG 1997

