Zusammenfassung: Im Anwendungsbereich des Kärntner Auftragsvergabegesetzes muss der Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Zuschlagserteilung einlangen.
Rechtsgrundlagen: § 81 krnt AuftragsvergabeG 1997; § 82 krnt AuftragsvergabeG 1997; § 83 krnt AuftragsvergabeG 1997

