Zusammenfassung: Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens setzt das Vorliegen einer Vergabeentscheidung voraus, wobei ein zur Information der Presse erstellter Vergabevorschlag nicht als Vergabeentscheidung qualifiziert werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 83 Abs 1 krnt AuftragsvergabeG 1997

