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Rechtsprechung - UVS Vorarlberg

VergaberechtRPA (Index) 2001, 80 - 81 Heft 2 v. 1.3.2001

Zusammenfassung: Der UVS prüft, ob die Anführung eines Produktnamens in der Ausschreibung einen zwingenden Widerrufsgrund bildet.

Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 1 Vlbg VergabeG; § 12 Abs 7 Vlbg VergabeG; § 55 Abs 1 BVergG

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