Zusammenfassung: Der UVS prüft, ob die Anführung eines Produktnamens in der Ausschreibung einen zwingenden Widerrufsgrund bildet.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 1 Vlbg VergabeG; § 12 Abs 7 Vlbg VergabeG; § 55 Abs 1 BVergG
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Zusammenfassung: Der UVS prüft, ob die Anführung eines Produktnamens in der Ausschreibung einen zwingenden Widerrufsgrund bildet.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 1 Vlbg VergabeG; § 12 Abs 7 Vlbg VergabeG; § 55 Abs 1 BVergG
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