§ 16 Abs 4 BVergG; § 52 Abs 1 Z 2 BVergG
Der VfGH behandelt die Thematik der von Bietern geleisteten Vorarbeiten für die Ausschreibung und die daraus resultierenden Folgen für das Vergabeverfahren. Der erkennende Senat kommt zu dem Schluss, dass kein automatischer Ausschluss des Bieters zu erfolgen hat, da dies nur eine allerletzte Konsequenz bei einem Wettbewerbsvorteil sein kann.

