Zusammenfassung: Der GA beschäftigt sich mit der Frage der Bekämpfbarkeit eines Widerrufes einer Ausschreibung. Im Nachprüfungsverfahren müsse der Widerruf sowohl auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht als auch auf Verstöße gegen das nationale Recht geprüft werden. Eine Fortführung des ursprünglichen Vergabeverfahrens sei nicht die zwingende Folge einer Nichtigerklärung des rechtswidrigen Widerrufes.

