Zusammenfassung: Jedes einzelne Mitglied einer Bietergemeinschaft kann einen Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens geltend machen; eine Fristbindung besteht nicht. Ein Verbot der Subvergabe widerspricht gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen.
Rechtsgrundlagen: § 15 Z 5 BVergG; § 31 Abs 1 BVergG; § 55 Abs 1 BVergG; § 115 Abs 1 BVergG

