Zusammenfassung: Das BVA erläutert, dass bereits eine objektive Mitwirkung an Vorarbeiten eine Angebotsausscheidung erfordert. Weiters nimmt es zur Gewichtung der Zuschlags- und Unterkriterien und zu den Begründungspflichten bei der Angebotsbewertung Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 52 Abs 1 Z 2 BVergG; § 16 Abs 4 BVergG; § 113 Abs 2 BVergG

