Zusammenfassung: Der VKS prüft, ob bzw unter welchen Voraussetzungen die unterlassene Nennung weiterer Zuschlagskriterien der Pflicht zur Bestimmung des Bestbieters zuwiderläuft. Weiters legt er dar, dass im Zuge der vertieften Angebotsprüfung nicht nur die Angemessenheit des Gesamtpreises sondern auch der einzelnen Einheitspreise geprüft werden muss. Erst im Nachprüfungsverfahren offen gelegte Angaben zu einzelnen Angebotspositionen seien im Zuge der Rechtmäßigkeitsprüfung einer Angebotsausscheidung nicht zu berücksichtigen.

