Zusammenfassung: Die obligatorische Ausscheidung des Angebots einer Bietergemeinschaft hat auch den Wegfall des Rechts zur Beantragung eines Nachprüfungsverfahrens zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 52 Abs 1 Z 9 BVergG; § 15 Z 10 BVergG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Die obligatorische Ausscheidung des Angebots einer Bietergemeinschaft hat auch den Wegfall des Rechts zur Beantragung eines Nachprüfungsverfahrens zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 52 Abs 1 Z 9 BVergG; § 15 Z 10 BVergG
Schlagwörter:
