Zusammenfassung: Der UVS prüft die Zulässigkeit der Geltendmachung eines Nachprüfungsantrags nach der erfolgten Zuschlagserteilung im Anwendungsbereich des Kärntner Auftragsvergabegesetzes und lehnt die Kompetenz des UVS zur antragsmäßigen Feststellung vergaberechtlicher Rechtsverletzungen nach der Zuschlagserteilung ab.
Rechtsgrundlagen: § 80 krnt AuftragsvergabeG 1997; § 81 krnt AuftragsvergabeG 1997; § 83 krnt AuftragsvergabeG 1997

