Zusammenfassung: Der X.Abschnitt des Kärntner Auftragsvergabegesetzes gelangt nur dann bei der Vergabe von Bau- oder Baukonzessionsaufträgen zur Anwendung, wenn der geschätzte Auftragswert 5 Mio Euro erreicht bzw übersteigt.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 krnt AuftragsvergabeG 1997; § 80 krnt AuftragsvergabeG 1997; § 87 krnt AuftragsvergabeG 1997

