§ 342 Abs 1 BVergG 2018
BVwG, 27.02.2025, W187 2304063-2/27E
3.3.1.8. Stellt ein Bieter Anfragen zur Ausschreibung, muss der Auftraggeber diese beantworten und gegebenenfalls Angebotsfrist entsprechend verlängern. Die Antwort muss er allen Teilnehmern am Vergabeverfahren in gleicher Art übermitteln. Die Anfragebeantwortungen sollen den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen erklären, können ihn auch ändern und stellen als sonstige Festlegungen in der Angebotsfrist weitere gesondert anfechtbare Entscheidungen gemäß § 2 Z 15 lit a sublit ii BVergG 2028 dar. Inhaltlich können sie auch Berichtigungen der Ausschreibungsunterlagen

