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Bestandsfestigkeit der Ausschreibung bei Bekanntgabe gemeinsam mit den Teilnahmeunterlagen

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2026/33RPA 2026, 61 Heft 1 v. 21.7.2026

§ 343 BVergG 2018

BVwG, 27.02.2025, W187 2304063-2/27E

3.3.1.3. Festzuhalten ist, dass die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen in diesem Vergabeverfahren bestandsfest sind, wenn sie nicht rechtzeitig angefochten wurden (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Auch die gemeinsam mit den Teilnahmeunterlagen bekannt gegebenen Ausschreibungsunterlagen muss der Bewerber bereits in der Frist des § 343 Abs 3 BVergG 2018 zur Anfechtung der Ausschreibung anfechten, da sie andernfalls bestandsfest werden (BVwG 16. 9. 2020, W273 2233950-2/24E) und die Frist zur Anfechtung der Ausschreibung nicht noch einmal neu mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu laufen beginnt (EBRV 69 BlgNR XXVI. GP 197). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden, wenn Ausschreibungsunterlagen bestandsfest werden (st Rspr zB VwGH 22. 3. 2019, Ra 2017/04/0038; VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Das Bundesverwaltungsgericht kann allfällige Rechtswidrigkeiten von bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen nicht mehr aufgreifen (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Das gilt auch für alle anderen Festlegungen der Auftraggeberin im Zuge des Vergabeverfahrens, wie Berichtigungen und Fragebeantwortungen.

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