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Konkretisierung des Leistungsgegenstands in den Teilnahmeunterlagen

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2026/29RPA 2026, 60 Heft 1 v. 21.7.2026

§ 2 Z 7 BVergG 2018, § 123 Abs 1 BVergG 2018

BVwG, 29.01.2025, W187 2304268-2/26E

3.3.1.10. Die Teilnahmeunterlagen dienen zur Abgabe eines Teilnahmeantrags, mit dem die Eignung des Unternehmers zur Teilnahme an einem zweistufigen Vergabeverfahren nachgewiesen werden soll. Sie müssen daher in Bezug auf den Gegenstand der Leistung noch nicht jenen Grad an Konkretisierung aufweisen, den die Ausschreibung als Grundlage zur Erstellung eines Angebots aufweisen muss (VwGH 17. 12. 2019, Ra 2018/04/0199, Rn 16). Damit müssen die Teilnahmeunterlagen auch noch kein Leistungsverzeichnis und damit keine Grundlage für eine – detaillierte – Kalkulation eines Angebots enthalten.

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