§ 110 Abs 1 Z 26 BVergG 2018, § 366 BVergG 2018, § 371 BVergG 2018
BVwG, 29.01.2025, W187 2304268-2/26E
3.3.1.12. In Vertragsbestimmungen sind gemäß § 110 Abs 1 Z 26 BVergG 2018 erforderlichenfalls Bestimmungen über Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der Vertrag aufgelöst werden kann bzw. aufgelöst werden muss, festzulegen. Damit schließt das BVergG 2018 die vorzeitige Auflösung des Vertrags nicht grundsätzlich aus. Auch wenn die Materialien auf §§ 366 und 371 BVergG 2018 verweisen, heben sie hervor, dass diese unabhängig von Bestimmungen im Leistungsvertrag gelten (EBRV 69 BlgNR XXVI. GP 138). Daraus ergibt sich, dass der Auftraggeber auch über die gesetzlichen Verpflichtungen bzw. Möglichkeiten, einen Vertrag aufzulösen, weitere Gründe festlegen kann. Dabei ist er jedoch an die Grundsätze des Vergaberechts und des allgemeinen Zivilrechts gebunden.

