§ 2 Z 15 lit a sublit dd BVergG 2018, § 342 Abs 1 BVergG 2018, § 343 Abs 1 BVergG 2018
BVwG, 29.01.2025, W187 2304268-2/26E
3.2.2.3. Anzumerken ist jedoch, dass die Antragstellerin ausschließlich die gesondert anfechtbare Entscheidung der Ausschreibung angefochten hat. Die Berichtigungen der Ausschreibung sind daher nicht Gegenstand dieses Nachprüfungsverfahrens. Sie bewirken lediglich, dass die berichtigten Teile der Ausschreibung nicht mehr dem Rechtsbestand angehören und daher auch nicht mehr Gegenstand der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht im Zuge des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens sein können. Die Berichtigung selbst ist eine sonstige Festlegung während der Angebotsphase, damit eine eigene gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 15 lit a Sublit dd BVergG 2018 (VwGH 21. 1. 2015, 2012/04/0154) und damit in der Frist des § 343 Abs 1 BVergG 2018 anzufechten (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029; Reisner in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer [Hrsg], BVergG 2018 [2019] § 343 Rz 15). Deren Nichtigerklärung wurde innerhalb der Frist des § 344 Abs 1 BVergG 2018, die selbst für die letzte Berichtigung vom 20. Dezember 2024, kundgemacht spätestens am 24. Dezember 2024, spätestens am 3. Jänner 2024 abgelaufen ist, nicht beantragt, sodass sie bestandsfest sind. Auch aus diesem Grund kann keine der Berichtigungen der Auftraggeberin Gegenstand dieses Nachprüfungsverfahrens sein (zB VwGH 23. 6. 2022, Ra 2019/04/0076).

