§ 342 Abs 1 BVergG 2018
BVwG, 23.01.2025, W139 2302754-5/24E
Das Angebot der Antragstellerin wurde seitens der Auftraggeberin nicht ausgeschieden. Dass der Antragstellerin bei behauptet rechtswidriger Fortführung und Beendigung des Vergabeverfahrens ein Schaden entstanden ist bzw zu entstehen droht, ist vor dem Hintergrund des aufgezeigten Sachverhaltes, nämlich, dass von vier Angeboten eines bereits rechtskräftig ausgeschieden und die Angebotsprüfung noch nicht bei sämtlichen Angeboten abgeschlossen wurde, jedenfalls möglich. Im Lichte der genannten Rechtsprechung ist die Antragstellerin daher legitimiert, einen Nachprüfungsantrag einzubringen und sich dabei auf das berechtigte Interesse auf das Ausscheiden eines anderen Bieters zu berufen, auch wenn

