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Änderung der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft?

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2026/19RPA 2026, 58 Heft 1 v. 21.7.2026

§ 2 Z 12 BVergG 2018

BVwG, 12.12.2024, W607 2303639-1/2E

Aus der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt sich aber, dass Änderungen der Zusammensetzung von Bietergemeinschaften – unabhängig von einer strikten Wahrung der rechtlichen bzw tatsächlichen Identität – bei Hinzutreten weiterer Elemente aus Gründen der Wahrung des Gleichheit- und Transparenzgrundsatzes zulässig sein können, sofern die in der Bietergemeinschaft verbleibenden Unternehmen die Eignungsanforderungen eigenständig erfüllen und die Wettbewerbssituation der übrigen Bieter nicht beeinträchtigt wird (EuGH 26. 9. 2024, C-403/23 und C-404/23, Luxone, ECLI:EU:C:2024:805; EuGH 24. 5. 2016, C-396/14, MT Højgaard und Züblin, C-396/14, ECLI:EU:C:2016:347).

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