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Interessenabwägung vor der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2026/20RPA 2026, 58 Heft 1 v. 21.7.2026

§ 351 Abs 1 BVergG 2018, § 351 Abs 4 BVergG 2018

BVwG, 17.12.2024, W131 2295868-5/3E

Das BVwG muss vor seiner Entscheidung erneut eine Interessenabwägung nach Abs 1 vornehmen. Diese Aufhebung geschieht auf Antrag einer Verfahrenspartei oder von Amts wegen (Reisner in Gölles/Casati, BVergG 2018 § 351 Rz 22 (Stand 1.1.2022, rdb.at)).

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