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Keine Zusammenrechnung von Referenzaufträgen

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2026/18RPA 2026, 57 Heft 1 v. 21.7.2026

§ 80 Abs 1 Z 4 BVergG 2018, § 85 Abs 1 BVergG 2018

VwGH, 09.04.2026, Ra 2026/04/0056

20. Eine derartige krasse Fehlbeurteilung vermag die revisionswerbende Partei mit ihrem Hinweis darauf, dass die vorliegende Ausschreibung eine Zusammenrechnung mehrerer Referenzaufträge nicht ausdrücklich ausgeschlossen habe, nicht aufzuzeigen. Ungeachtet dessen, dass in der (oben auszugsweise wiedergegebenen) Ausschreibung an mehreren Stellen von Referenzaufträgen die Rede ist, wird für die Erfüllung der gestellten Anforderungen (und damit auch des Mindestreferenzauftragswertes) auf „mindestens 1“ Bezug genommen. Vor allem aber stünde es mit der wiederholt angesprochenen Vergleichbarkeit des Referenzprojektes nicht in Einklang, wenn der verlangte Referenzauftragswert (von EUR 1,5 Mio.) durch Zusammenrechnung vieler kleiner Aufträge erreicht werden könnte. Es ist daher jedenfalls vertretbar, wenn das Verwaltungsgericht die Ausschreibung dahingehend ausgelegt hat, dass ein Referenzauftrag für sich allein den Mindestreferenzauftragswert von EUR 1,5 Mio. erreichen muss.

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