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Klare Vorgaben für die Bemessung der Pauschalgebühren

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2026/15RPA 2026, 56 Heft 1 v. 21.7.2026

§ 12 Abs 2 BVergGKonz 2018, § 12 Abs 4 Z 1 BVergGKonz 2018, § 84 Abs 1 Z 1 BVergGKonz 2018, § 84 Abs 1 Z 4 BVergGKonz 2018

VwGH, 24.02.2026, Ra 2023/04/0256

19. Die klaren gesetzlichen Vorgaben zur Bemessung der Pauschalgebühren finden sich insbesondere in den §§ 84 Abs. 1 Z 1 und Z 4 BVergGKonz 2018 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Z 2 und § 3 Abs. 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018. Die Bemessung der Pauschalgebühren für einen Nachprüfungsantrag erfolgt danach unter Heranziehung des vom Auftraggeber geschätzten Auftragswerts unter Anwendung der gesetzlichen Berechnungsregeln, insbesondere § 1 und 2 BVwG PauschGebV Vergabe 2018, wobei der Festsetzung der Gebühr der geschätzte Wert der Konzession zugrunde zu legen ist. Gemäß § 12 Abs. 2 BVergGKonz 2018 ist der geschätzte Wert einer Konzession ohne Umsatzsteuer vom Auftraggeber vor der Durchführung der Konzessionsvergabe sachkundig zu ermitteln. Bei der Berechnung hat der Auftraggeber – unter anderem – insbesondere den Gesamtwert aller Optionen und etwaiger Verlängerungen der Konzession zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 4 Z 1 BVergGKonz 2018).

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