§ 12 Abs 4 Z 1 BVergGKonz 2018
VwGH, 24.02.2026, Ra 2023/04/0256
20. Mit seinem Vorbringen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechnung des Auftragswerts für den Fall, dass die Vertragslaufzeit in der Ausschreibung nicht vorgegeben sei, besteht vor dem Hintergrund der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere des § 12 Abs. 4 Z 1 BVergGKonz 2018 – kein weiterer Klärungsbedarf, sodass der Revisionswerber insofern keine Rechtsfrage darlegt, die die Zulässigkeit der Revision begründen könnte (vgl. etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2019/06/0167, 0168, Rn. 18, mwN, dazu, dass bei einem klaren Gesetzeswortlaut eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung selbst dann nicht vorliegt, wenn zu der relevanten Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht). Für die Rechtsansicht des Revisionswerbers, er

