Art 133 Abs 4 B-VG
VwGH, 22.01.2026, Ra 2023/04/0223
16. Soweit die Revisionswerberin schließlich eine unvollständige vertiefte Angebotsprüfung – nämlich nicht hinsichtlich aller vom Auftraggeber ins Treffen geführter Positionen – moniert, ist nicht ersichtlich, inwieweit der diesbezüglich aufgeworfenen Frage im vorliegenden Fall Relevanz zukommen sollte. Es ist nämlich nicht ersichtlich (und wird von der Revisionswerberin auch nicht dargelegt), inwieweit ein (wie von der Revisionswerberin im Hinblick auf vier Positionen ins Treffen geführt) unvollständiger Vorhalt bzw. eine unvollständige Prüfung die Rechtswidrigkeit der Beurteilung hinsichtlich der übrigen (vom Verwaltungsgericht als entgegen den Ausschreibungsbestimmungen kalkuliert angesehenen) Positionen nach sich ziehen sollte.

