§ 20 Abs 1 BVergG 2018, § 137 BVergG 2018, § 151 Abs 1 BVergG 2018
VwGH, 17.12.2025, Ra 2022/04/0137
12. Demnach ist bei der Vergabe besonderer Dienstleistungen im Sinn des Anhangs XVI BVergG 2018 – wie vorliegend – zwar gemäß § 151 Abs. 1 BVergG 2018 die Bestimmung des § 137 BVergG 2018 über die Prüfung der Angemessenheit der Preise und die vertiefte Angebotsprüfung nicht anwendbar, jedoch ist der Grundsatz der Auftragsvergabe zu angemessenen Preisen gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz BVergG 2018 zu beachten. Die Vorgaben des § 137 BVergG 2018 sind nicht im Wege des § 20 Abs. 1 letzter Satz BVergG 2018 vollständig auf den Bereich der Vergabe besonderer Dienstleistungen zu übertragen.

