§ 249 BVergG 2018, § 250 BVergG 2018, § 254 BVergG 2018
BVwG, 21.11.2024, W606 2299837-2/39E
3.3.4.2.. Ein genereller, verfahrensunabhängiger Ausschluss von Unternehmerinnen von der Teilnahme an Vergabeverfahren durch eine Auftraggeberin ist dem BVergG 2018 aber fremd; ebenso kennt die österreichische Rechtsordnung bisher auch keinen diesbezüglichen Ausspruch eines Gerichts oder einer Verwaltungsstrafbehörde (weshalb auch § 254 Abs. 4 BVergG 2018 nur auf eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens abstellt; siehe auch ErläutRV 69 BlgNR XVI. GP , 110).

