§ 347 Abs 1 Z 2 BVergG 2018
VwGH, 20.08.2025, Ra 2022/04/0050
55. Durch die nach § 151 Abs. 1 BVergG 2018 vorliegend anwendbare Regelung des § 347 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 soll sichergestellt werden, dass nur Rechtsverstöße, die ein anderes Ergebnis des Vergabeverfahrens bewirken können, eine Nichtigerklärung einer Aufraggeberentscheidung rechtfertigen. Im Zusammenhang mit der Eignung eines Bieters hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass eine unterlassene oder mangelhaft durchgeführte Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit dann keinen wesentlichen Einfluss auf das Vergabeverfahren hat, wenn der präsumtive Zuschlagsempfänger ohnehin technisch leistungsfähig ist (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/04/0001, 0002, Rn. 12; 21.4.2004, 2004/04/0016).

