§ 149 Abs 2 Z 3 BVergG 2018
VwGH, 31.10.2025, Ra 2022/04/0163
28. Nach dieser Rechtsprechung sei der Widerruf eines Vergabeverfahrens dann zulässig, wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliege. Dies betreffe insbesondere Fälle, in denen der Auftraggeber die Leistung generell oder in der ausgeschriebenen Form nicht mehr benötige, Änderungen in den Ausschreibungsunterlagen etwa auf Grund neuer Technologien notwendig würden, die budgetäre Bedeckung nachträglich wegfalle, die Bieterzahl bzw. Bieterstruktur sich während der Angebotsfrist wesentlich verändere oder kein oder nur ein Teilnahmeantrag einlange.

