§ 80 Abs 1 BVergG 2018
VwGH, 20.08.2025, Ra 2022/04/0050
41. Von den vier in Punkt 5.2.2 AAB-RV angeführten Möglichkeiten eignen sich daher nur die beiden ersten als Nachweis für die berufliche Befugnis zur Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen, nämlich eine aufrechte Bewilligung über die Errichtung und den Betrieb einer Krankenanstalt nach dem KAKuG und die Eintragung in die Ärzteliste der österreichischen Ärztekammer. Die beiden übrigen Möglichkeiten, und zwar Vorlage eines Auszugs aus dem GISA oder dem Mitgliederverzeichnis der Wirtschaftskammer eignen sich hingegen nicht für den Nachweis der beruflichen Befugnis. Eine dem Wortlaut folgende Auslegung des Punktes 5.2.2 AAB-RV würde somit zu einer Einschränkung des Bieterkreises auf Ärzte und Krankenanstalten nach dem KAKuG führen.

