§ 351 Abs 4 BVergG 2018
BVwG, 22.10.2024, W139 2299106-4/3E
Das BVergG 2018 sieht sohin ausdrücklich vor, dass bereits vor Abschluss des „Hauptverfahrens“ eine einstweilige Verfügung auf Antrag aufgehoben werden kann, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen (siehe EBRV 69 BlgNr XXVI. GP 204). Vor diesem Hintergrund erscheint auch eine auf die (bloße) Abänderung einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antragstellung grundsätzlich denkbar.

