§ 2 Z 15 lit a sublit jj BVergG 2018
BVwG, 21.11.2024, W606 2299837-2/39E
Entgegen dem Einwand der Auftraggeberin ist zunächst jedoch festzuhalten, dass die Mitteilung, Fragen nicht zu beantworten, als eine Festlegung der Auftraggeberin im Vergabeverfahren eine Entscheidung iSv § 2 Z 15 BVergG 2018 darstellt und es sich nicht um ein Unterlassen handelt. Die Auftraggeberin bringt in der Entscheidung klar ihren Willen zum Ausdruck, die Fragen nicht beantworten zu wollen (vgl. VwGH 31.03.2022, Ra 2022/04/0015). Diese Entscheidung ist überdies nach außen in Erscheinung getreten, indem sie der Antragstellerin übermittelt worden ist. Die Mitteilung, Fragen nicht zu beantworten, stellt somit diesfalls kein Unterlassen, sondern ein aktives Tun der Auftraggeberin dar (vgl. zur insoweit vergleichbaren Mitteilung, die Ausschreibung nicht zu berichtigen, mwN Reisner, Rechtschutz, in Heid/Reisner [Hrsg.], Handbuch Vergaberecht [1. Lfg., 2024], Rz 260).

