§ 10 GmbHG, § 25 GmbHG
OGH, 25.02.2025, 1 Ob 12/25h
[1] 1. Bereits die Vorinstanzen hielten dem Kläger der Schäden wegen der Nichterteilung eines öffentlichen Auftrags geltend macht, zutreffend entgegen, dass zwischen dem Gesellschaftsvermögen und dem Privatvermögen des Gesellschafters zu unterscheiden (§ 61 Abs 1 und 2 GmbHG) und jener Vermögensnachteil, der dem Kläger als Gesellschafter bloß mittelbar durch eine Schädigung der Gesellschaft entstanden sei, nicht ersatzfähig sei (RS0059432 [T3, T4, T5]). Mangels erstinstanzlicher Behauptung eines unmittelbar im Vermögen des Klägers (und nicht primär im Vermögen seiner Gesellschaft) eingetretenen Schadens begegnet es daher keinen Bedenken, dass die Vorinstanzen das Ersatzbegehren des Klägers – unabhängig davon, ob dieses auf eine Haftung des beklagten Rechtsträgers im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, auf eine Amtshaftung oder auf eine Staatshaftung gestützt wurde – als unschlüssig abwiesen.

